A - Fotomedienlaborant / Fotomedienlaborantin
Die
Auszubildenden aus Schleswig-Holstein und aus den folgenden Bundesländern können direkt bei der LANDESBERUFSSCHULE PHOTO+MEDIEN KIEL angemeldet werden, ohne dass es
weiterer Genehmigungen bedarf: Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen.1)
B - Fotomedienfachmann / Fotomedienfachfrau
Zur Zeit können neben den Betrieben aus Schleswig-Holstein Betriebe aus foldenden Bundesländern ihre Auszubildenden zur LANDESBERUFSSCHULE PHOTO+MEDIEN KIEL schicken: Baden-Württemberg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Rheinland-Pfalz und Sachsen1). Diese Liste der Bundesländer, die ihre Auszubildenden Fotomedienfachleute nach Kiel schicken dürfen, kann sich noch verändern. Weitere Informationen zur Aufnahme von
Auszubildenden Fotomedienfachleuten aus anderen Bundesländern erfragen Sie bitte in unserem Sekretariat bei Frau Annegrete Niehusen unter 04 31 - 57 97 023
C - Fotograf / Fotografin
Ausbildungsbetriebe aus den Bundesländern Schleswig-Holstein und Hamburg können können ihre Auszubildenden direkt bei der LANDESBERUFSSCHULE PHOTO+MEDIEN KIEL anmelden.
Ausbildungsbetriebe aus anderen Bundesländern können ihre Auszubildenden bei der LANDESBERUFSSCHULE PHOTO+MEDIEN KIEL anmelden unter der Voraussetzung,
dass ...
die Genehmigungen des abgebenden Landes und des aufnehmenden
Landes Schleswig-Holstein vorliegen und der Ausbildungsbetrieb den
gesamten Schulkostenbeitrag über alle drei Ausbildungsjahre übernimmt.
Die Genehmigung(en) für die Beschulung in Schleswig-Holstein sind vom
Ausbildungsbetrieb bei der örtlich zuständigen Berufsschule oder der
zuständigen Bezirksregierung einzuholen. Den Aufnahmeantrag richten Sie
bitte an das Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Abt. III, Herrn Christian Ziesmann,
Brunswiker Str. 16-22, 24105 Kiel.
1)
Aufgrund
der Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender
Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten
Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender
(Splitterberufliste). Für nicht aufgeführt Bundesländer gelten die
gleichen wie unter C genannten Voraussetzungen.
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